bis einschließlich 31.12.1994 errichtet wurden | ab 01.01.2015 |
01.01.1995 bis einschließlich 31.12.2004 errichtet wurden | ab 01.01.2019 |
01.01.2005 bis einschließlich 21.03.2010 errichtet wurden | ab 01.01.2025 |
die Grenzwerte der 1. Stufe einhalten müssen und mit entsprechenden Filtern, Katalysatoren oder anderen Einrichtungen nachgerüstet oder komplett ausgetauscht werden müssen.
Für Einzelraumfeuerungsanlagen gelten andere Übergangsregelungen und Grenzwerte.